Arbeitsgericht Bonn, 2023-01-25, 5 Ca 1237/22

5 Ca 1237/22Labour CourtJan 25, 2023

Regest

1. Abgabe und Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden erfordern nicht stets eine körperliche Übergabe der Willenserklärung von dem Erklärenden an den Erklärungsempfänger. Es kann hierfür je nach den Umständen des Einzelfalls genügen, wenn der Erklärende den Erklärungsempfänger die verkörperte Willenserklärung an sich nehmen lässt oder sie in seinem Machtbereich zurücklässt. 2. § 416 ZPO findet auch dann Anwendung, wenn die Abgabe einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden streitig ist. 3. Einzelfall zur Wirksamkeit des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage, zur Abgabe und zum Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden, zur Anfechtung von Aufhebungsverträgen wegen Irrtums und zum Gebot fairen Verhandelns.

Full text

Arbeitsgericht Bonn — 5 Ca 1237/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-01-25

Aktenzeichen: 5 Ca 1237/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2023:0125.5CA1237.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: §§ 119, 130, 142, 145, 241, 249, 280, 311, 611a BGB, § 15 HGB, § 35 GmbHG, §§ 138, 416 ZPO

Leitsätze

  1. Abgabe und Zugang einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden erfordern nicht stets eine körperliche Übergabe der Willenserklärung von dem Erklärenden an den Erklärungsempfänger. Es kann hierfür je nach den Umständen des Einzelfalls genügen, wenn der Erklärende den Erklärungsempfänger die verkörperte Willenserklärung an sich nehmen lässt oder sie in seinem Machtbereich zurücklässt.

  2. § 416 ZPO findet auch dann Anwendung, wenn die Abgabe einer verkörperten Willenserklärung unter Anwesenden streitig ist.

  3. Einzelfall zur Wirksamkeit des Verzichts auf eine Kündigungsschutzklage, zur Abgabe und zum Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden, zur Anfechtung von Aufhebungsverträgen wegen Irrtums und zum Gebot fairen Verhandelns.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 7.161,84 €.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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