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2 Ca 2262/20•Arbeitsgericht Bonn, 2021-03-24, 2 Ca 2262/20
2 Ca 2262/20Labour CourtMar 24, 2021
1. Der Arbeitgeber ist bei der Ausübung seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 3 GewO verpflichtet, auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Daher ist die Ermessensentscheidung bei einem schwerbehinderten Menschen von § 164 SGB IX geprägt. 2. Der sich aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergebende Anspruch eines Arbeitnehmers auf leidensgerechte Beschäftigung kann sich auch auf den Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung auswirken.
Entscheidungsdatum: 2021-03-24
Aktenzeichen: 2 Ca 2262/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2021:0324.2CA2262.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: GewO § 106; SGB IX, 164
Der Arbeitgeber ist bei der Ausübung seines Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 3 GewO verpflichtet, auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Daher ist die Ermessensentscheidung bei einem schwerbehinderten Menschen von § 164 SGB IX geprägt.
Der sich aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergebende Anspruch eines Arbeitnehmers auf leidensgerechte Beschäftigung kann sich auch auf den Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung auswirken.
Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers mit Wirkung vom 01.11.2020 als Senior Expert Projekt Management der M. ZE. DD. Teilbereich Business Projekts,Stellen-ID UQ. am Standort IJ. unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 % zu tragen.
Der Streitwert wird auf 26.100,00 € festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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