Arbeitsgericht Bonn, 2020-07-16, 3 Ca 2026/19

3 Ca 2026/19Labour CourtJul 16, 2020

Regest

1. Hat der Arbeitgeber die „folgenden Informationen“ nach Art. 15 Abs. 1, 2 Hs. DSGVO erteilt, ist Voraussetzung für weitergehende Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer seinen Auskunftsanspruch konkretisiert. 2. Die Vielzahl der innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gespeicherten Daten, die andernfalls resultierenden Probleme im Zwangsvollstreckungsverfahren und die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 DSGVO unter besonderer Beachtung des Erwägungsgrundes 63 gebieten eine Art „abgestufte Anspruchs- und Erfüllungslast“, nach der nur das erfüllt werden muss, was auch verlangt worden ist. 3. Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO beinhaltet nur die Herausgabe eines kostenlosen Exemplars der (gfls. auch elektronischen) Aufstellung der gespeicherten Daten. Die Herausgabe von Unterlagen (z. B. Protokollen), in denen personenbezogene Daten des Arbeitnehmers aufgeführt sind, wird von dem Anspruch nicht umfasst.

Full text

Arbeitsgericht Bonn — 3 Ca 2026/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-16

Aktenzeichen: 3 Ca 2026/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2020:0716.3CA2026.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: DSGVO Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3

Leitsätze

  1. Hat der Arbeitgeber die „folgenden Informationen“ nach Art. 15 Abs. 1, 2 Hs. DSGVO erteilt, ist Voraussetzung für weitergehende Auskunftsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer seinen Auskunftsanspruch konkretisiert.

  2. Die Vielzahl der innerhalb eines Arbeitsverhältnisses gespeicherten Daten, die andernfalls resultierenden Probleme im Zwangsvollstreckungsverfahren und die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 DSGVO unter besonderer Beachtung des Erwägungsgrundes 63 gebieten eine Art „abgestufte Anspruchs- und Erfüllungslast“, nach der nur das erfüllt werden muss, was auch verlangt worden ist.

  3. Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO beinhaltet nur die Herausgabe eines kostenlosen Exemplars der (gfls. auch elektronischen) Aufstellung der gespeicherten Daten. Die Herausgabe von Unterlagen (z. B. Protokollen), in denen personenbezogene Daten des Arbeitnehmers aufgeführt sind, wird von dem Anspruch nicht umfasst.

Tenor

    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger 9.877,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.089,94 € für den Zeitraum vom 1.6.2019 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.200,00 € für den Zeitraum vom 1.7.2019 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.108,67 € für den Zeitraum vom 1.8.2019 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.460,10 € für den Zeitraum vom 1.9.2019 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.460,10 € für den Zeitraum vom 1.10.2019 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.460,10 € für den Zeitraum vom 1.11.2019 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.460,10 € für den Zeitraum vom 1.12.2019 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.830,62 € für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.455,00 € für den Zeitraum vom 1.2.2020 bis zum 8.3.2020 und aus 10.359,04 € für den Zeitraum vom 9.3.2020 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.455,00 € für den Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 8.3.2020 und aus 8,715,19 € für den Zeitraum vom 9.3.2020 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte zahlt an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.715,10 € für den Zeitraum vom 1.4.2020 bis zum 28.5.2020.
    1. Die Beklagte erteilt dem Kläger Auskunft über die Namen der Empfänger der in der Unterlage „Gutachterliche Überprüfung und Bewertung der Betriebsratsvergütung von I.“ unter Ziff. 2 Buchst. g) letzter Spiegelstrich wiedergegebenen Information („Unterschriften unter die relevanten Schreiben Vertragsänderungen von I., I. und I.. I. und I. haben anlässlich der Aufnahme von I. in den „Top-Executive“-Kreis (2017/2018) ein Vertrag für I. aufgesetzt und unterzeichnet, der eine zusätzliche um Unternehmen so nicht vorgesehene Bonuszahlungen enthält“).
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
    1. Streitwert: 59.730,30 € (Gebührenstreitwert: 144.814,31 €).
    1. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht

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