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6 Ca 2276/24•Arbeitsgericht Bielefeld, 2024-11-22, 6 Ca 2276/24
Entscheidungsdatum: 2024-11-22
Aktenzeichen: 6 Ca 2276/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2024:1122.6CA2276.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6.Kammer
wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.11.2024 über die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe geändert (§ 120 a Abs. 1 ZPO).
Es sind zukünftig monatliche Raten in Höhe von 150,00 € zu zahlen. Der Ratenzahlungsbeginn wird auf den 05.06.2026 festgesetzt.
Gründe
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Der Prozessvertretung des Klägers wurden aus der Staatskasse Anwaltskosten gezahlt und es sind Gerichtskosten entstanden.
Die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seit der Bewilligung wesentlich geändert. Nach Abzug aller berücksichtigungsfähiger Beträge verbleiben der Kläger monatlich 301,99 €. Bei diesen Einkommensverhältnissen sind gemäß § 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten in Höhe von 150,00 € zu zahlen. Diese berechnen sich wie folgt:
I) Einkünfte
Arbeitseinkommen 2166,47 EUR
II) Abzüge
Antragsteller 619,00 EUR
Erwerbstätigkeit (282€) 282,00 EUR
Miete/Darlehnsverpflichtung 700,00 anteilig 280,00 EUR
Heizkosten 150,00 anteilig 60,00 EUR
sonstige Nebenkosten 100,00 anteilig 40,00 EUR
Fahrtkosten (12 km x 5,20 EUR) 32,40 EUR
Arbeitsmaterialien (pauschal 5,20 EUR) 5,20 EUR
Abzahlungsverpflichtung anteilig 117,38 EUR
sonstiges (Unterhalt) anteilig 428,50 EUR
Einzusetzendes Einkommen 301,99 EUR
Zu zahlende Rate 150,00 EUR
Zur Erläuterung
Die Aufteilung der Wohnkosten erfolgt entsprechend der unbereinigten Nettoeinkünfte aller Bewohner. Das bedeutet ohne Abzug von Freibeträgen, Werbungskosten, Unterhaltsbeträgen, etc., vgl. LAG Hamm v. 09.02.2016 - 14 Ta 370/15.
Partei bzw. Angehöriger Art der Einkünfte Betrag in Euro
Antragsteller/in Arbeitseinkommen 2166,47
Ehe- o. sonst.Partner Arbeitseinkommen, Kindergeld,
Unterhalt 2210,06
Kind(er) der Partnerin Ausbildungsvergütung 1000,00
Summe 5376,53
Berechnung des Anteils:
1: 5376,53 (Summe) x 2166,47 (Eink. A‘St.) = 40 %
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde i nnerhalb einer Notfrist von einem Monat* entweder beim Arbeitsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Fax: 0521 549-1707 oder beim Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de.
*** Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.**
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