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2 Ca 402/21•Arbeitsgericht Bielefeld, 2022-01-18, 2 Ca 402/21
Entscheidungsdatum: 2022-01-18
Aktenzeichen: 2 Ca 402/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2022:0118.2CA402.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 12 TzBfG
1. Es wird festgestellt, dass die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit der Klägerin als Abrufkraft Helferin Einlage mindestens 20 Stunden wöchentlich beträgt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.
4. Der Streitwert wird auf 3.629,00 € festgesetzt.
5. Gebührenstreitwert: 5.556,34 €.
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