Arbeitsgericht Aachen, 2023-05-11, 2 BV 109/22

2 BV 109/22Labour CourtMay 11, 2023

Regest

1. Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung in öffentlichen Dienststellen kann anfechtbar sein, wenn bei einem Kandidaten auf dem Stimmzettel die Art der Beschäftigung gemäß § 9 Ab. 2 S. 2 SchwbVWO nicht so konkret angegeben ist, dass der Wahlberechtigte bei der Stimmabgabe erfährt, welches Amt der Wahlbewerber in der Dienststelle innehat oder welche berufliche Funktion er in der Dienststelle ausübt und der Wahlvorstand den Wahlvorschlag unbeanstandet zur Wahl zulässt. Hierbei kommt es auch auf die Erkennbarkeit der dienstrechtlichen Hierarchie an (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 10.01.2007 - 6 PB 18/06, juris, Rn. 7 ff.). Die bloße Bezeichnung als "Beschäftigter" genügt dem nicht. 2. Ist die Frist im Wahlausschreiben, bis wann Wahlberechtigte Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen können und bis wann Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und 9 SchwbVWO), fehlerhaft berechnet und angegeben worden, ist die Wahl anfechtbar. Es kann im Regelfall nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Wahl bei korrekter Fristangabe anders ausgefallen wäre. 3. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern in den Wahlvorstand zur Durchführung der Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung ist zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes zulässig.

Full text

Arbeitsgericht Aachen — 2 BV 109/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-11

Aktenzeichen: 2 BV 109/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2023:0511.2BV109.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 177 SGB IX; § 177 Abs. 2 SGB IX; § 177 Abs. 6 S. 2 SGB; § 22 LPVG NRW; § 5 Abs. 1 Nr. 5 SchwbVWO; § 5 Abs. 1 Nr. 9 SchwbVWO; § 9 Abs. 2 S. 3 SchwbVWO; § 11; Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO

Leitsätze

  1. Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung in öffentlichen Dienststellen kann anfechtbar sein, wenn bei einem Kandidaten auf dem Stimmzettel die Art der Beschäftigung gemäß § 9 Ab. 2 S. 2 SchwbVWO nicht so konkret angegeben ist, dass der Wahlberechtigte bei der Stimmabgabe erfährt, welches Amt der Wahlbewerber in der Dienststelle innehat oder welche berufliche Funktion er in der Dienststelle ausübt und der Wahlvorstand den Wahlvorschlag unbeanstandet zur Wahl zulässt. Hierbei kommt es auch auf die Erkennbarkeit der dienstrechtlichen Hierarchie an (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 10.01.2007 - 6 PB 18/06, juris, Rn. 7 ff.). Die bloße Bezeichnung als "Beschäftigter" genügt dem nicht.

  2. Ist die Frist im Wahlausschreiben, bis wann Wahlberechtigte Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen können und bis wann Wahlvorschläge beim Wahlvorstand eingereicht werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 und 9 SchwbVWO), fehlerhaft berechnet und angegeben worden, ist die Wahl anfechtbar. Es kann im Regelfall nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass die Wahl bei korrekter Fristangabe anders ausgefallen wäre.

  3. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern in den Wahlvorstand zur Durchführung der Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung ist zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Wahlvorstandes zulässig.

Tenor

Die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der allgemeinen Verwaltung der Q. vom 23.10.2022 wird für unwirksam erklärt.

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