Arbeitsgericht Aachen, 2020-06-25, 2 Ca 4186/19

2 Ca 4186/19Labour CourtJun 25, 2020

Regest

Der Kläger konnte objektive Indizien vorbringen, die eindeutig auf den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses hindeuten: Die Anmeldung des Klägers bei der Minijob-Zentrale und die Abrechnung für den Monat Januar 2019. Jedenfalls aus Sicht des Klägers durfte dieser davon ausgehen, dass ab dem 01.02.2019 zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Die Pflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 1 NachwG war nicht von einem Verlangen des Arbeitnehmers abhängig (arg. § 4 Satz 1 NachwG). Die Nichterfüllung der Nachweispflicht führt nach herrschender Meinung zwar nicht zu einer Beweislastumkehr, also nicht zu einer Beweislast des Arbeitgebers für die Richtigkeit des von ihm behaupteten Vertragsinhalts Dem Arbeitnehmer kommt aber eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zugute.

Full text

Arbeitsgericht Aachen — 2 Ca 4186/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-25

Aktenzeichen: 2 Ca 4186/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:0625.2CA4186.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 2, 4 Satz 1 NachwG, § 615 BGB

Leitsätze

Der Kläger konnte objektive Indizien vorbringen, die eindeutig auf den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses hindeuten: Die Anmeldung des Klägers bei der Minijob-Zentrale und die Abrechnung für den Monat Januar 2019. Jedenfalls aus Sicht des Klägers durfte dieser davon ausgehen, dass ab dem 01.02.2019 zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Die Pflicht des Arbeitgebers aus § 2 Abs. 1 NachwG war nicht von einem Verlangen des Arbeitnehmers abhängig (arg. § 4 Satz 1 NachwG). Die Nichterfüllung der Nachweispflicht führt nach herrschender Meinung zwar nicht zu einer Beweislastumkehr, also nicht zu einer Beweislast des Arbeitgebers für die Richtigkeit des von ihm behaupteten Vertragsinhalts Dem Arbeitnehmer kommt aber eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung zugute.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.950,00 € (i. W. viertausendneunhundertfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2019 zu zahlen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

  3. Der Streitwert wird auf 4.950,00 EUR festgesetzt.

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