Amtsgericht Wesel, 2022-08-05, 30 C138/21

30 C138/21Court of First InstanceAug 5, 2022

Full text

Amtsgericht Wesel — 30 C138/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-08-05

Aktenzeichen: 30 C138/21

ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2022:0805.30C138.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilrichter

Tenor

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1. Reicht es für die Begründung eines Anspruchs auf Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO) aus, dass eine die anspruchstellende Person schützende Bestimmung der DSGVO verletzt worden ist oder ist es erforderlich, dass ein über die Verletzung der Bestimmungen als solche hinaus eine weitere Beeinträchtigung der anspruchstellenden Person eingetreten ist?
    1. Ist es nach dem Unionsrecht zur Begründung eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatzes gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO erforderlich, dass eine Beeinträchtigung von gewissem Gewicht vorliegt?
    1. Insbesondere: Reicht es zur Begründung eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO aus, dass die anspruchstellende Person befürchtet, dass als Folge von Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO ihre personenbezogenen Daten in fremde Hände gelangt sind, ohne dass dies positiv festgestellt werden kann?
    1. Entspricht es dem Unionsrecht, wenn das nationale Gericht bei der Bemessung eines immateriellen Schadensersatzes gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO die dem Wortlaut nach lediglich für Geldbußen geltenden Kriterien des Art. 83 Abs. 2 S. 2 DSGVO entsprechend heranzieht?
    1. Ist die Höhe eines immateriellen Schadensersatzanspruchs gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch danach zu bemessen, dass durch die Höhe des zugesprochenen Anspruchs eine Abschreckungwirkung erreicht und/oder eine "Kommerzialisierung" (kalkuliertes Inkaufnehmen von Geldbußen/Schadensersatzzahlungen) von Verstößen unterbunden wird?
    1. Entspricht es dem Unionsrecht, bei der Bemessung eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO der Höhe nach zugleich verwirklichte Verstöße gegen nationale Vorschriften zu berücksichtigen, die den Schutz von personenbezogenen Daten zum Zweck haben, bei denen es sich aber nicht um nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte oder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Präzisierung von Bestimmungen der vorliegenden Verordnung handelt?

Die persönlichen Daten der Parteien wurden anonymisiert in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Gerichtshofs an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (Amtsblatt der EU vom 08.11.2019 – C 380/01).

II.

Das hiesige Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.

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