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5 C 171/20•Amtsgericht Wesel, 2020-12-04, 5 C 171/20
5 C 171/20Court of First InstanceDec 4, 2020
Bei einem erfolglosen Kostenwiderspruch gegen einen Mahnbescheid hat die bezifferte Titulierung von im Mahnbescheid geltend gemachten Verfahrenskosten nicht durch Urteil, sondern durch Kostenfestsetzungsbeschluss zu erfolgen.
Entscheidungsdatum: 2020-12-04
Aktenzeichen: 5 C 171/20
ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2020:1204.5C171.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: ZPO § 696 Abs. 1 S. 5
Bei einem erfolglosen Kostenwiderspruch gegen einen Mahnbescheid hat die bezifferte Titulierung von im Mahnbescheid geltend gemachten Verfahrenskosten nicht durch Urteil, sondern durch Kostenfestsetzungsbeschluss zu erfolgen.
Die nach Teil-Vollstreckungsbescheid verbliebene Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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