Amtsgericht Wuppertal, 2009-03-17, 39 C 489/08

39 C 489/08Court of First InstanceMar 17, 2009

Full text

Amtsgericht Wuppertal — 39 C 489/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-17

Aktenzeichen: 39 C 489/08

ECLI: ECLI:DE:AGW:2009:0317.39C489.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 39 des Amtsgerichts

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53,- EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.11.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bezüglich der außergerichtlichen Rechtanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR gegenüber der Rechtsanwältin E, G-Str., ####1 X, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstre-ckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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