Amtsgericht Wuppertal, 2008-10-15, 145 IK 1579/07

145 IK 1579/07Court of First InstanceOct 15, 2008

Full text

Amtsgericht Wuppertal — 145 IK 1579/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-15

Aktenzeichen: 145 IK 1579/07

ECLI: ECLI:DE:AGW:2008:1015.145IK1579.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 145 des Amtsgerichts

Tenor

wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):

Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtretungserklärung vom 10.12.2007 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.

Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt D, T-Straße. 7a, ####1 T, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 10.12.2007 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.12.2007 begonnen und beträgt sechs Jahre.

Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der Versagungsantragsteller.

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