18 C 16/18•Amtsgericht Unna, 2018-11-08, 18 C 16/18
Full text
Amtsgericht Unna — 18 C 16/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-11-08
Aktenzeichen: 18 C 16/18
ECLI: ECLI:DE:AGUN1:2018:1108.18C16.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Der unter Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 21.06.2018 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2017 wird betreffend die Kostenverteilung der Positionen
Verwaltergebühr und Auslagen
Kanalgebühren
Wasser
Biomüll
Müllabfuhr
Hausmeister
Hausreinigung und Winterdienst
Lohnnebenkosten
Strom für Aufzug und Beleuchtung
Wartung / TÜV Öltankanlage
Wartungslöschleitung + Fluch…
Aufzug Wartung + TÜV
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
sowie hinsichtlich der Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt.
Der unter Tagesordnungspunkt 10 der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss, den Abrechnungsschlüssel für die Müllabfuhr von „qm-Wohnfläche“ auf „Kopfzahl“ ab der Abrechnung 2018 umzustellen, wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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