Amtsgericht Rheinbach, 2020-09-02, 18 F 139/20

18 F 139/20Court of First InstanceSep 2, 2020

Full text

Amtsgericht Rheinbach — 18 F 139/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-02

Aktenzeichen: 18 F 139/20

ECLI: ECLI:DE:AGSU3:2020:0902.18F139.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Familienabteilung

Tenor

  1. Der Antragsgegner ist berechtigt und verpflichtet, Umgang auszuüben mit den gemeinsamen Kindern der Parteien A, geboren am 11.11.1111, B, geboren am 22.22.2222 und C, geboren am 33.33.3333 14-tägig von samstags, 10:00 Uhr bis sonntags 17:00 Uhr. Diese Umgangsverpflichtung hat der Antragsgegner in den jeweils geraden Kalenderwochen wahrzunehmen. Zur Erfüllung des Umganges hat er die Kinder pünktlich bei der Kindesmutter abzuholen und auch am Sonntag pünktlich zurückzubringen.

Darüber hinaus hat der Antragsgegner und Kindesvater eine Umgangsverpflichtung, aber gleichzeitig auch ein Umgangsrecht in der ersten Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Kindergarten- und Schulferien.

Zudem soll der Umgang stattfinden an jedem 1. Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

  1. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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