21 C 371/19•Amtsgericht Steinfurt, 2019-10-30, 21 C 371/19
Amtsgericht Steinfurt, 2019-10-30, 21 C 371/19
21 C 371/19Court of First InstanceOct 30, 2019
Full text
Amtsgericht Steinfurt — 21 C 371/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-30
Aktenzeichen: 21 C 371/19
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2019:1030.21C371.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter/in
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 601,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 201,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.04.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren Schaden, der ihr durch das Unfallereignis vom 06.10.2018 gegen 14:30 Uhr am A-weg in B auf dem Parkplatz „C“ noch entsteht, zu einem Anteil von 80 % zu ersetzen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird in Abänderung des Beschlusses vom 11.09.2019 auf bis zu 2300,00 Euro festgesetzt.
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