Amtsgericht Steinfurt, 2019-09-25, 21 C 313/18

21 C 313/18Court of First InstanceSep 25, 2019

Regest

Es bedarf einer Abwägung im Einzelfall, ob neben der Unterlassung der Erfassung des fremden Privatgrundstücks nebst Zuwegung und dem öffentlichen Bereich die Unterlassung jeglicher Videoüberwachung vom Grundstücksnachbarn verlangt werden kann.

Full text

Amtsgericht Steinfurt — 21 C 313/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-09-25

Aktenzeichen: 21 C 313/18

ECLI: ECLI:DE:AGST1:2019:0925.21C313.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: BGB §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Es bedarf einer Abwägung im Einzelfall, ob neben der Unterlassung der Erfassung des fremden Privatgrundstücks nebst Zuwegung und dem öffentlichen Bereich die Unterlassung jeglicher Videoüberwachung vom Grundstücksnachbarn verlangt werden kann.

Tenor

Der Hauptantrag wird abgewiesen.

Auf den Hilfsantrag werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrem eigenen Grundstück am A-Weg 00b, ##### M Überwachungskameras oder sonstige zur Aufzeichnung von Bildmaterial qualifizierte Geräte so aufzustellen und auszurichten, dass die Möglichkeit von Bildaufnahmen des Grundstücks des Klägers am A-Weg 00c, ##### M, des hinter dem Grundstück gelegenen Zuweges oder des an die Grundstücke angrenzenden öffentlichen Bereichs besteht.

Für jeden Fall er Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 5.000,00 EUR festgesetzt.

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