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2 XIV(B) 13/24•Amtsgericht Werl, 2024-06-13, 2 XIV(B) 13/24
2 XIV(B) 13/24Court of First InstanceJun 13, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-13
Aktenzeichen: 2 XIV(B) 13/24
ECLI: ECLI:DE:AGSO3:2024:0613.2XIV.B13.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: I. Zivilkammer
Gegen den Betroffenen wird gemäß § 415 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 20.08.2024 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscherkosten.
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