Amtsgericht Warstein, 2012-10-17, 3 C 161/12

3 C 161/12Court of First InstanceOct 17, 2012

Regest

1. Der Versicherungsnehmer ist im Falle einer „Nettopolice“ nur bei entsprechender Übernahmevereinbarung verpflichtet, die Ab-schluss- und die sonstigen Vertragskosten des Versicherers zu übernehmen. 2. Der „Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ beinhaltet keine Vereinbarung einer Übernahme der Vertragskosten. 3. Die „Kostenausgleichsvereinbarung“ wäre in ihrer konkreten Ausgestaltung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG unwirksam.

Full text

Amtsgericht Warstein — 3 C 161/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-10-17

Aktenzeichen: 3 C 161/12

ECLI: ECLI:DE:AGSO2:2012:1017.3C161.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: VVG § 169

Leitsätze

  1. Der Versicherungsnehmer ist im Falle einer „Nettopolice“ nur bei entsprechender Übernahmevereinbarung verpflichtet, die Ab-schluss- und die sonstigen Vertragskosten des Versicherers zu übernehmen.

  2. Der „Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ beinhaltet keine Vereinbarung einer Übernahme der Vertragskosten.

  3. Die „Kostenausgleichsvereinbarung“ wäre in ihrer konkreten Ausgestaltung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG unwirksam.

Tenor

hat das Amtsgericht Warstein

auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2012

durch den

für Recht erkannt:

  1. Das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Warstein vom 26.07.2012 wird aufgehoben.

  2. Die Klage wird abgewiesen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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