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21 C 198/20•Amtsgericht Dorsten, 2021-02-11, 21 C 198/20
21 C 198/20Court of First InstanceFeb 11, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-11
Aktenzeichen: 21 C 198/20
ECLI: ECLI:DE:AGRE2:2021:0211.21C198.20.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 21
Normen: ZPO § 788 Abs. 1
Die Zahlungsklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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