Amtsgericht Recklinghausen, 2020-08-27, 42 F 199/20

42 F 199/20Court of First InstanceAug 27, 2020

Full text

Amtsgericht Recklinghausen — 42 F 199/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-08-27

Aktenzeichen: 42 F 199/20

ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2020:0827.42F199.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 42

Tenor

Dem Kindesvater wird verboten, sich der B.-X.-Schule nebst Nebengebäuden, X-straße , 45659 Recklinghausen montags bis freitags jeweils zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr weniger als 80 Meter zu nähern.

Die Anordnung ist bis zum 26.08.2021 befristet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

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