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51 C 111/21•Amtsgericht Paderborn, 2021-11-08, 51 C 111/21
51 C 111/21Court of First InstanceNov 8, 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-08
Aktenzeichen: 51 C 111/21
ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2021:1108.51C111.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, das von den Klägern angemietete Grundstück I in Q ausschließlich der im Keller des darauf befindlichen Objektes gelegenen und vom Beklagten genutzten Einliegerwohnung sowie der zum Kellereingang führenden Zuwegung zur Einliegerwohnung, jedoch einschließlich des hierzu gehörenden Gartens gegen und ohne den Willen der Kläger zu betreten, sofern nicht entweder Gefahr in Verzug oder ein konkreter und berechtigender Grund vorliegt und der Termin zum Betreten in letzterem Fall mit den Klägern im Vorfeld abgestimmt worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung an die Kläger eine von diesen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 659,74 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist – hinsichtlich des Zahlungstenors sowie der Kosten – vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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