Amtsgericht Lennestadt, 2020-05-20, 15 Lw 55/19

15 Lw 55/19Court of First InstanceMay 20, 2020

Regest

1. Wird ein Jagdpachtvertrag nach Beanstandung durch die zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 1 und 2 BJagdG nicht mehr innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist geändert, sondern erst im (fristgerecht) eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gemäß § 12 Abs. 3 BJagdG, bleibt der Vertrag gleichwohl wirksam. 2. Im Verfahren nach § 12 Abs. 3 S. 3 BJagdG beschränkt sich der gerichtliche Prüfungsumfang regelmäßig darauf, ob die Vorschriften über die Pachtdauer beachtet sind und ob durch eine vertragsmäßige Jagdausübung eine Verletzung der Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJagdG droht. Die Prüfung, ob andere jagdrechtliche Vorschriften verletzt wurden, bleibt grundsätzlich dem in § 9 BJagdG, §§ 7, 47 LJG-NRW vorgesehenen Verfahren vorbehalten.

Full text

Amtsgericht Lennestadt — 15 Lw 55/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-05-20

Aktenzeichen: 15 Lw 55/19

ECLI: ECLI:DE:AGOE2:2020:0520.15LW55.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Landwirtschaftsgericht

Normen: BJagdG §§ 11 Abs. 4 S.2; 12, Abs. 3 S. 3, 12 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

  1. Wird ein Jagdpachtvertrag nach Beanstandung durch die zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 1 und 2 BJagdG nicht mehr innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist geändert, sondern erst im (fristgerecht) eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gemäß § 12 Abs. 3 BJagdG, bleibt der Vertrag gleichwohl wirksam.

  2. Im Verfahren nach § 12 Abs. 3 S. 3 BJagdG beschränkt sich der gerichtliche Prüfungsumfang regelmäßig darauf, ob die Vorschriften über die Pachtdauer beachtet sind und ob durch eine vertragsmäßige Jagdausübung eine Verletzung der Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJagdG droht. Die Prüfung, ob andere jagdrechtliche Vorschriften verletzt wurden, bleibt grundsätzlich dem in § 9 BJagdG, §§ 7, 47 LJG-NRW vorgesehenen Verfahren vorbehalten.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Jagdgenossenschaft H. und Herrn W. abgeschlossene Jagdpachtvertrag vom 20.07.2019 in der Fassung der Änderung vom 12.10.2019 über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk H., Revier II, nicht zu beanstanden ist.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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