35 C 666/12•Amtsgericht Oberhausen, 2013-04-19, 35 C 666/12
Amtsgericht Oberhausen, 2013-04-19, 35 C 666/12
35 C 666/12Court of First InstanceApr 19, 2013
Full text
Amtsgericht Oberhausen — 35 C 666/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-19
Aktenzeichen: 35 C 666/12
ECLI: ECLI:DE:AGOB:2013:0419.35C666.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Tenor
hat das Amtsgericht Oberhausen im erklärten Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren unter Bestimmung eines Termins, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, auf den 08. März 2013 08.03.2013 durch den Richter am Amtsgericht xxx für Recht erkannt:
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.858,86 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von netto 265,70 Euro.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 41 % die Klägerin, zu 59 % die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 41 % die Klägerin, zu 59 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
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Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Geschäftssitz in Deutschland zugelassen.
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