Amtsgericht Oberhausen, 2004-06-23, 40 F 15/01

40 F 15/01Court of First InstanceJun 23, 2004

Full text

Amtsgericht Oberhausen — 40 F 15/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-06-23

Aktenzeichen: 40 F 15/01

ECLI: ECLI:DE:AGOB:2004:0623.40F15.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Tenor

I. Unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2) folgende Unterhaltszahlungen zu erbringen:

  1. einen rückständigen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.556,70 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2001,

  2. für die Zeit vom 01.03.2001 bis zum 30.08.2001 einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 795,76 € sowie vom

01.09.2001 bis zum 30.11.2001 in Höhe von monatlich restlichen 809,71 €,

  1. für die Zeit vom 01.12.2001 bis 30.08.2002 ein monatlicher Aufstockungsunterhalt in Höhe von 887,03 € und ab 01.09.2002 bis 20.11.2002

monatlich restliche 899,30 € sowie

  1. ab dem 21.11.2002 bis zum 30.6.2004 einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 899,30 €

  2. und ab dem 01.07.2004 einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt in Höhe von monatlich 1001,56 €.

II. Die Unterhaltsrückstände sind sofort fällig, der laufenden Unterhalt jeweils monatlich im Voraus bis zum 5. des Monats.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

  1. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Beweisaufnahme mit Ausnahme der gerichtlichen Kosten der Zeugenvernehmungen am

05.05.2004 und 12.05.2004 trägt zu 75 % Beklagten und zu 25 % die Klägerin zu 2).

  1. Die gerichtlichen Kosten der Zeugenvernehmungen am 05.05.2004 und 12.05.2004 trägt der Beklagte.

  2. Im übrigen werden die Kosten wie folgt verteilt:

a) Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) werden zu 50% dem Beklagten auferlegt, zu 50 % trägt der Kläger zu 1) diese Kosten selbst.

b) Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) werden zu 75 % dem Beklagten auferlegt, zu 25 % trägt die Kläger in zu 2) diese Kosten

selbst.

c) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt er zu 68 % selbst, im übrigen werden diese Kosten dem Kläger zu 1) zu 13 % und der

Klägerin zu 2) zu 18 % auferlegt.

d) Die Gerichtskosten mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme werden zu 68 % dem Beklagten, zu 13 % dem Kläger zu 1) und zu 18 %

der Klägerin zu 2) auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung eines Betrages

in Höhe von 125 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in

gleicher Höhe leistet. Der Klägerin zu 2) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung

eines Betrages in Höhe von 125 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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