Amtsgericht Münster, 2020-01-23, 48 C 3675/19

48 C 3675/19Court of First InstanceJan 23, 2020

Regest

1. Eine Vollmacht die nur den Schädiger aber nicht die Haftpflichtversicherung, als Gegner aufführt, genügt im Prozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung (ohne prozessuale Beteiligung des Schädigers) nicht. 2. An die Bestimmtheit einer Vollmacht sind zum Schutz der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. 3. Dem vollmachtlosen (anwaltlichen) "Bevollmächtigten" des Klägers können nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Full text

Amtsgericht Münster — 48 C 3675/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-23

Aktenzeichen: 48 C 3675/19

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0123.48C3675.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: ZPO § 80, ZPO 91

Leitsätze

Eine Vollmacht die nur den Schädiger aber nicht die Haftpflichtversicherung, als Gegner aufführt, genügt im Prozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung (ohne prozessuale Beteiligung des Schädigers) nicht.

An die Bestimmtheit einer Vollmacht sind zum Schutz der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.

Dem vollmachtlosen (anwaltlichen) "Bevollmächtigten" des Klägers können nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kanzlei L Rechtsanwalts GmbH,….

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO.

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