48 C 712/18•Amtsgericht Münster, 2018-11-16, 48 C 712/18
Amtsgericht Münster, 2018-11-16, 48 C 712/18
48 C 712/18Court of First InstanceNov 16, 2018
Regest
Eine Hilfsaufrechnung liegt nur vor, wenn der Beklagte anspruchsbegründende Tatsachen bestreitet. Die Verteidigung lediglich mit divergierenden Rechtsauffassungen stellt kein Bestreiten des Anspruchs dar.
Full text
Amtsgericht Münster — 48 C 712/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-16
Aktenzeichen: 48 C 712/18
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2018:1116.48C712.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: GKG § 45 Abs. 3
Leitsätze
Eine Hilfsaufrechnung liegt nur vor, wenn der Beklagte anspruchsbegründende Tatsachen bestreitet. Die Verteidigung lediglich mit divergierenden Rechtsauffassungen stellt kein Bestreiten des Anspruchs dar.
Tenor
Der Beschwerde des Beklagten vom 05.11.2018 gegen die Streitwertfestsetzung wird abgeholfen.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.
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