Amtsgericht Münster, 2017-06-26, 49 C 3830/15

49 C 3830/15Court of First InstanceJun 26, 2017

Full text

Amtsgericht Münster — 49 C 3830/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-06-26

Aktenzeichen: 49 C 3830/15

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2017:0626.49C3830.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 SchwarzArG und § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UstG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.461,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit die Kläger nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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