77 IN 35/01•Amtsgericht Münster, 2004-03-01, 77 IN 35/01
Amtsgericht Münster, 2004-03-01, 77 IN 35/01
77 IN 35/01Court of First InstanceMar 1, 2004
Regest
Die nachträgliche und gesonderte Anmeldung des Deliktscharakters ist zulässig; dies auch dann, wenn die im Zusammenhang stehende Insolvenzforderung bereits rechtskräftig zur Tabelle festgestellt worden ist. Zur Prüfung und Feststellung dieser Anmeldung ist ein gesonderter Prüfungstermin gem.§ 177 InsO anzuberaumen. Der Schuldner ist entsprechend der Vorschriften §§ 175 Abs. 2 und 302 InsO hinsichtlich seines Widerspruchsrechtes zu belehren. Der Insolvenzverwalter sowie auch die übrigen Insolvenzgläubiger können der Anmeldung insoweit nicht widersprechen; § 178 Abs. 1 InsO.
Full text
Amtsgericht Münster — 77 IN 35/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-03-01
Aktenzeichen: 77 IN 35/01
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2004:0301.77IN35.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 77. Abteilung für Insolvenzsachen
Normen: §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 177, 302 InsO
Leitsätze
Die nachträgliche und gesonderte Anmeldung des Deliktscharakters ist zulässig; dies auch dann, wenn die im Zusammenhang stehende Insolvenzforderung bereits rechtskräftig zur Tabelle festgestellt worden ist.
Zur Prüfung und Feststellung dieser Anmeldung ist ein gesonderter Prüfungstermin gem.§ 177 InsO anzuberaumen.
Der Schuldner ist entsprechend der Vorschriften §§ 175 Abs. 2 und 302 InsO hinsichtlich seines Widerspruchsrechtes zu belehren. Der Insolvenzverwalter sowie auch die übrigen Insolvenzgläubiger können der Anmeldung insoweit nicht widersprechen; § 178 Abs. 1 InsO.
Tenor
wird nunmehr aufgrund der zulässigen und begründeten Erinnerung vom 21.1.2004 gegen den gerichtlichen Beschluß vom 14.1.2004 angeordnet:
Hinsichtlich der Forderung lfd. Nr. 2 der Insolvenztabelle wird das nachträgliche Vorbringen der Gläubigerin, die vorgenannte Insolvenzforderung habe ihren Ursprung in einer vorsätzlich begangenen Handlung des Schuldners, im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO analog).
Es bleibt festzustellen, daß die Forderung im übrigen bereits am 2.7.2002 durch den Insolvenzverwalter in voller Höhe festgestellt worden ist. Soweit es sich nunmehr um die Prüfung und Feststellung des Deliktscharakters der Forderung handelt, steht dem Verwalter kein eigenes Widerspruchsrecht zu.
Der Schuldner wird in einem gesonderten Schreiben auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen; vgl. §§ 175 Abs 2 i.V.m. § 302 InsO.
Die Änderung der Vorschrift § 174 Abs. 2 InsO durch das InsOÄndG vom 26.10.2001 (BGBl. I. S. 2710) schließt nicht aus, daß trotz Prüfung und rechtskräftiger Feststellung einer Insolvenzforderung noch nachträglich die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, angemeldet werden können.
Der nachträgliche Sachvortrag ist als nachträgliche Anmeldung im Sinne von § 177 Abs. 1 InsO zu behandeln. Die Prüfung kann im schriftlichen Verfahren erfolgen.
Die Anmeldung ist bis zum Abschluß des Insolvenzverfahrens möglich.
Die Tabelle mit dem zu prüfenden Sachvortrag der Gläubigerin und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts N, Zimmer Nr. ### niedergelegt.
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 26.03.2004.
Gegen die Feststellung des deliktischen Charakters steht dem Schuldner ein gesondertes Widerspruchsrecht zu.
Spätestens am vorgenannten Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem der Schulder die vorgebrachten Tatsachen bestreitet, bei Gericht eingehen.
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