Amtsgericht Moers, 2021-05-19, 561 C 109/21

561 C 109/21Court of First InstanceMay 19, 2021

Regest

Der vom Verfügungsbeklagten im Internet auf Facebook veröffentlichte Vergleich des Tierfangs mit Lebendfallen als nach geltendem Recht straffreies Handeln mit der Versklavung, Hexenverfolgung und Judenvernichtung stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin dar und ist durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.

Full text

Amtsgericht Moers — 561 C 109/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-19

Aktenzeichen: 561 C 109/21

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2021:0519.561C109.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 561. Zivilabteilung

Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; ZPO § 940; GG Art. 5 Abs.1

Leitsätze

Der vom Verfügungsbeklagten im Internet auf Facebook veröffentlichte Vergleich des Tierfangs mit Lebendfallen als nach geltendem Recht straffreies Handeln mit der Versklavung, Hexenverfolgung und Judenvernichtung stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin dar und ist durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt.

Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, auf der Internetplattform F die gewerbliche Tätigkeit der Verfügungsklägerin wörtlich oder sinngemäß mit Sklaverei, Hexenverbrennung oder Judenvernichtung zur Nazizeit gleichzusetzen oder in Verbindung zu bringen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu ¾ und der Verfügungsbeklagte zu ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Verfügungsklägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Verfügungsklägerin kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Verfügungsbeklagte Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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