Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt, 2018-09-20, 11 C 382/16

11 C 382/16Court of First InstanceSep 20, 2018

Full text

Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt — 11 C 382/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-20

Aktenzeichen: 11 C 382/16

ECLI: ECLI:DE:AGMG2:2018:0920.11C382.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: §§ 13, 16, 28 StBVV

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 753,98 EUR zu zahlen, die Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 22.07.2016 bis 16.11.2017 und die Beklagten als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2017.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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