Amtsgericht Mönchengladbach, 2012-09-13, 3 C 262/12

3 C 262/12Court of First InstanceSep 13, 2012

Full text

Amtsgericht Mönchengladbach — 3 C 262/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-13

Aktenzeichen: 3 C 262/12

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2012:0913.3C262.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 661,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 163,03 EUR als Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.