Amtsgericht Mönchengladbach, 2012-04-16, 92 Ls 49/11

92 Ls 49/11Court of First InstanceApr 16, 2012

Full text

Amtsgericht Mönchengladbach — 92 Ls 49/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-16

Aktenzeichen: 92 Ls 49/11

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2012:0416.92LS49.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Schöffengericht

Tenor

Die Angeklagten sind folgender Straftaten schuldig:

der Angeklagte I des verbotenen Erwerbs einer

Kriegswaffe in Tateinheit mit verbotenem Erwerb einer

Schusswaffe, des unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe,

des unerlaubten Besitzes einer solchen, des unerlaubten

Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und des

verbotenen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen;

der Angeklagte T des unerlaubten Erwerbs einer

Schusswaffe und des unerlaubten Besitzes einer halbauto-

matischen Kurzwaffe;

die Angeklagten N und E des unerlaubten Erwerbs

einer Schusswaffe und der

Angeklagte L des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe.

Sie werden daher auf ihre Kosten zu folgenden Strafen verurteilt:

der Angeklagte I zu Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr

10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird;

der Angeklagte T zu Gesamtgeldstrafe von 210 Tagessätzen

zu je 30,- €;

die Angeklagten N und E je zu Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zu je 30,- € und der

Angeklagte L zu Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 10,- € mit

Monatsraten von 25,- €.

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