Amtsgericht Mönchengladbach, 2003-01-07, 5 C 521/02

5 C 521/02Court of First InstanceJan 7, 2003

Regest

1.Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn der Verbraucher zwischen mehreren von dem Verwen-der vorgegebenen Möglichkeiten eine Wahl treffen kann. 2.Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studios, wonach der Vertrag 12 Monate oder länger läuft, ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, wenn dem Verbraucher kein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, dass er die Leistungen des Fitness-Studios dauerhaft nicht in Anspruch nehmen kann. 3.Das gilt auch, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen kürzere Laufzeiten vorsehen, aber durch ihre Formulierung den Eindruck erwecken, es handle sich nicht um ein für alle Kunden geltendes Angebot.

Full text

Amtsgericht Mönchengladbach — 5 C 521/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-01-07

Aktenzeichen: 5 C 521/02

ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2003:0107.5C521.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Leitsätze

1.Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn der Verbraucher zwischen mehreren von dem Verwen-der vorgegebenen Möglichkeiten eine Wahl treffen kann.

2.Die Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studios, wonach der Vertrag 12 Monate oder länger läuft, ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, wenn dem Verbraucher kein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt ist, dass er die Leistungen des Fitness-Studios dauerhaft nicht in Anspruch nehmen kann.

3.Das gilt auch, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen kürzere Laufzeiten vorsehen, aber durch ihre Formulierung den Eindruck erwecken, es handle sich nicht um ein für alle Kunden geltendes Angebot.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 250,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.

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