19 IK 53/99•Amtsgericht Mönchengladbach, 2002-05-10, 19 IK 53/99
Amtsgericht Mönchengladbach, 2002-05-10, 19 IK 53/99
19 IK 53/99Court of First InstanceMay 10, 2002
Full text
Amtsgericht Mönchengladbach — 19 IK 53/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-10
Aktenzeichen: 19 IK 53/99
ECLI: ECLI:DE:AGMG1:2002:0510.19IK53.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit seiner Abtre-tungserklärung vom 03.08.1999 den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt U. H. I-str. N, nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2, § 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom 03.08.1999 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung beginnt mit der Aufhebung oder Einstellung des Insol-venzverfahrens und beträgt fünf Jahre (Art. 107 EGInsO).
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt die Versagungsantragstellerin.
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