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16 Ls 8/22•Amtsgericht Langenfeld, 2023-04-21, 16 Ls 8/22
16 Ls 8/22Court of First InstanceApr 21, 2023
1. Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert und bleiben bei der Festsetzung des Gegenstandswerts deshalb unberücksichtigt. 2. Bitcoins sind bei der Wertfestsetzung mit ihrem Kurswert zu veranschlagen.
Entscheidungsdatum: 2023-04-21
Aktenzeichen: 16 Ls 8/22
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2023:0421.16LS8.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Strafabteilung des Amtsgerichts
Normen: BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 37 Abs. 1
Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert und bleiben bei der Festsetzung des Gegenstandswerts deshalb unberücksichtigt.
Bitcoins sind bei der Wertfestsetzung mit ihrem Kurswert zu veranschlagen.
Der Gegenstandswert wird auf 35.598,57 € festgesetzt
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