12 C 66/17•Amtsgericht Langenfeld, 2017-06-02, 12 C 66/17
Amtsgericht Langenfeld, 2017-06-02, 12 C 66/17
12 C 66/17Court of First InstanceJun 2, 2017
Regest
Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat.
Full text
Amtsgericht Langenfeld — 12 C 66/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-06-02
Aktenzeichen: 12 C 66/17
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2017:0602.12C66.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilabteilung
Normen: § 249 BGB; § 7 StVG; § 115 VVG
Leitsätze
Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO v verzichtet.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.