95 M 3139/15•Amtsgericht Langenfeld, 2015-11-06, 95 M 3139/15
Amtsgericht Langenfeld, 2015-11-06, 95 M 3139/15
95 M 3139/15Court of First InstanceNov 6, 2015
Regest
Bei der Prüfung, ob die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben soll, reicht der Hinweis, dass der Schuldner sein Einkommen nach Steuerklasse IV versteuert.
Full text
Amtsgericht Langenfeld — 95 M 3139/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-06
Aktenzeichen: 95 M 3139/15
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2015:1106.95M3139.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 95
Normen: § 850 c Abs. 4 ZPO
Leitsätze
Bei der Prüfung, ob die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben soll, reicht der Hinweis, dass der Schuldner sein Einkommen nach Steuerklasse IV versteuert.
Tenor
wird auf den Antrag der Gläubigerin vom 12.10.2015 angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Der Beschluss hat Wirkung ab Rechtskraft.
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