Amtsgericht Lüdinghausen, 2016-06-20, 19 OWi-89 Js 891/16-87/16

19 OWi-89 Js 891/16-87/16Court of First InstanceJun 20, 2016

Regest

Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wenn der Betroffene bei einer sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit den für PKW geltenden "Halben-Tacho-Abstands" einhält (hier: Geschwindigkeit von 56 km/h; Abstand zum Vordermann: 37 m). In einem solchen Grenzfall kann bei einem LKW-Fahrer eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden.

Full text

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 891/16-87/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-06-20

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 891/16-87/16

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2016:0620.19OWI89JS891.16.8.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: StVG §§ 24; StVO § 4 Abs. 3

Leitsätze

Es liegt ein Grenzfall des Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 StVO vor, wenn der Betroffene bei einer sich an die Untergrenze des § 4 Abs. 3 StVO annähernden Geschwindigkeit den für PKW geltenden "Halben-Tacho-Abstands" einhält (hier: Geschwindigkeit von 56 km/h; Abstand zum Vordermann: 37 m). In einem solchen Grenzfall kann bei einem LKW-Fahrer eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze für das FAER festgesetzt werden.

Tenor

Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

Von einer Begründung wird gemäß § 72 Abs. 6 OWiG abgesehen.

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