19 OWi-89 Js 86/14-14/14•Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-02-17, 19 OWi-89 Js 86/14-14/14
Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-02-17, 19 OWi-89 Js 86/14-14/14
19 OWi-89 Js 86/14-14/14Court of First InstanceFeb 17, 2014
Regest
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt um eine weitere Blendung zu vermeiden.
Full text
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-17
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 86/14-14/14
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:0217.19OWI89JS86.14.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt auch vor, wenn der Betroffene ein auf der Ablage vor seiner Windschutzscheibe liegendes Handy, welches aufblendet und hierdurch anzeigt, dass der Akku aufgeladen werden muss wegen der Blendung beim Fahren in die Hand nimmt, darauf schaut und es dann zur Seite legt um eine weitere Blendung zu vermeiden.
Tenor
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 50,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.