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12 VI 760/20•Amtsgericht Lemgo, 2021-02-03, 12 VI 760/20
12 VI 760/20Court of First InstanceFeb 3, 2021
Die Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung auch dann, wenn der Nachlass werthaltig ist. Der Schutzzweck des § § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB gebietet eine einschränkende Auslegung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB.
Entscheidungsdatum: 2021-02-03
Aktenzeichen: 12 VI 760/20
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2021:0203.12VI760.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Nachlassgericht
Normen: BGB § 1643 Abs. 2 S. 2
Die Ausschlagung einer Erbschaft bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung auch dann, wenn der Nachlass werthaltig ist.
Der Schutzzweck des § § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB gebietet eine einschränkende Auslegung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB.
Die für den Hilfsantrag vom 06.10.2020 (gemeinschaftlicher Erbschein für die Miterben S., C. und F.) erforderlichen Tatsachen werden - unter gleichzeitiger Zurückweisung des Erbscheinsantrags vom 14.09.2020 - für festgestellt erachtet.
Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Der Verfahrenswert wird auf 1.594.689,42 EUR festgesetzt.
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