Amtsgericht Lemgo, 2011-04-14, 22 OWi 62/11

22 OWi 62/11Court of First InstanceApr 14, 2011

Regest

Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, ist dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine LeerCD zur Verfügung stellt.

Full text

Amtsgericht Lemgo — 22 OWi 62/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-14

Aktenzeichen: 22 OWi 62/11

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2011:0414.22OWI62.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter

Normen: StPO § 147, OWiG & 46

Leitsätze

Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, ist dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine LeerCD zur Verfügung stellt.

Tenor

wird die Versagung der Übersendung einer digitalen Kopie des Tatfotos durch den Kreis Lippe vom 01.02.2011 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Kreis Lippe auferlegt.

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