Amtsgericht Lemgo, 2008-10-21, 17 Lw 20/08

17 Lw 20/08Court of First InstanceOct 21, 2008

Regest

1. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO ist sehr restriktiv auszulegen, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, die erbrechtliche Stellung des Ehegatten zu verbessern, nicht unterlaufen werdenb darf. 2. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung spielen Bewertungen üben den Zustand der Ehe keine Rolle, weil dies einer gerichtlichen Bewertung nicht zugänglich ist. 3. Auch die Lebensleistungen früherer Generationen sind nur von untergeordneter Bedeutung.

Full text

Amtsgericht Lemgo — 17 Lw 20/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-10-21

Aktenzeichen: 17 Lw 20/08

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2008:1021.17LW20.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Landwirtschaftsgericht

Normen: §§ 11 Nr. 1 g HöfeVO, §§ 5 Nr. 2, 6 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 HöfeO

Leitsätze

  1. Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HöfeO ist sehr restriktiv auszulegen, weil die Entscheidung des Gesetzgebers, die erbrechtliche Stellung des Ehegatten zu verbessern, nicht unterlaufen werdenb darf.

  2. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung spielen Bewertungen üben den Zustand der Ehe keine Rolle, weil dies einer gerichtlichen Bewertung nicht zugänglich ist.

  3. Auch die Lebensleistungen früherer Generationen sind nur von untergeordneter Bedeutung.

Tenor

Es wird festgestellt, dass nach dem Tode des Landwirts

Hoferbin der in den Grundbüchern von Extertal Blatt und

eingetragenen Besitzungen, für die jeweils ein Hofvermerk eingetragen ist,

seine am 08.01.1965 geborene und am 27.04.2008 in Bielefeld verstorbene

Ehefrau geworden ist.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) auf Feststellung, sie sei Hoferbin geworden,

wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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