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337 Cs-204 Js 1188/25-107/26•Amtsgericht Kleve, 2026-05-05, 337 Cs-204 Js 1188/25-107/26
337 Cs-204 Js 1188/25-107/26Court of First InstanceMay 5, 2026
Eine staatsähnliche politische Entität wie der Gazastreifen ist kein taugliches Angriffsobjekt im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Entscheidungsdatum: 2026-05-05
Aktenzeichen: 337 Cs-204 Js 1188/25-107/26
ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2026:0505.337CS204JS1188.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: StGB § 130; StPO § 408; StPO § 203; GG Art. 5
Eine staatsähnliche politische Entität wie der Gazastreifen ist kein taugliches Angriffsobjekt im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Kleve auf Erlass eines Strafbefehls vom 13.04.2026 wird aus rechtlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens, erscheint der Beschuldigte einer Straftat nicht hinreichend verdächtig. Hinreichender Tatverdacht im Sinne der §§ 203, 408 StPO ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die vom Beschuldigten geteilte Äußerung ist nicht strafbar und - unabhängig davon, ob die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die zugespitzt formulierte Meinung des Beschuldigten teilen - von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten hier vor, folgenden Post geteilt zu haben: "Wenn Gaza nicht die Hamas ist, warum hat Gaza dann am 07.10.2023 frenetisch gefeiert, jüdische Leichen geschändet und vergewaltigte Jüdinnen bejubelt? Wenn Gaza nicht die Hamas ist, warum werden die Geiseln dann in Privathaushalten untergebracht? Wenn Gaza nicht die Hamas ist, warum hat kein einziger Bewohner auch nur einen Finger für die Geiseln gerührt? Wenn Gaza nicht die Hamas ist, warum bringen dann Eltern ihre Kinder zu den Geiseln, damit sie diese schlagen und mit Steinen bewerfen? Wenn Gaza nicht die Hamas ist, warum werden Kinder dann in jedem Kindergarten und jeder Schule zum Märtyrertum und zum Judenhass erzogen? Gaza IST die Hamas. Deswegen wird Gaza jetzt besetzt. Das ist auch das einzige, was 1945 Deutschland geholfen hat."
Angriffsobjekt der hier einzig in Betracht kommenden Verleumdung nach § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB können eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder ein Einzelner wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem solchen Teil der Bevölkerung sein.
Unter einer Gruppe ist dabei eine durch gemeinsame Merkmale und deren subjektive Entsprechung verbundene Mehrzahl von Menschen, die sich hierdurch von den anderen abhebt, zu verstehen. Ein räumlicher oder organisatorischer Zusammenhang innerhalb der so definierten Personenmehrheit ist nicht erforderlich. Die die Gruppe charakterisierenden Merkmale sind abschließend aufgeführt. Stets müssen deshalb nationale, rassische, religiöse oder durch die ethnische Herkunft bestimmte Gesichtspunkte festgestellt werden, wenn auch die Grenzen zwischen diesen einzelnen Charakteristika fließend sein können. Lediglich gemeinsame politische oder wirtschaftliche Interessen reichen nicht aus. Nicht unter den Schutz der Norm fallen ebenso Staaten, die „Dritte Welt“ oder die „Entwicklungsländer“ als Sammelbezeichnung mehrerer Staaten. Eigentliches Angriffsobjekt sind letztlich die einzelnen Mitglieder der Gruppe. (MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl. 2025, StGB § 130 Rn. 28, beck-online) So ist z.B. "der Staat Israel" in der Rechtsprechung nicht als taugliches Angriffsobjekt im Sinne des § 130 StGB angesehen worden (vgl. OLG Hamburg, NJW 1970, 1649, beck-online).
Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Für eine freiheitliche Demokratie ist das in Artikel 5 GG geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung von erheblicher Bedeutung. Auch eine politische Richtungsbildung in der Außenpolitik kann nur gelingen, wenn hierüber auch öffentlich kontrovers diskutiert werden kann. Zwar kann die Meinungsfreiheit nicht völlig schrankenlos sein. Einer entgrenzenden Auslegung von die Meinungsfreiheit potenziell einschränkenden strafrechtlichen Vorschriften wie § 130 StGB ist aber mit besonderer Vorsicht zu begegnen. Würde von jedem Diskussionsteilnehmer in einer außenpolitischen Diskussion vor Kritik an einem bestimmten Staat oder auch einer anderen politischen Entität zunächst gefordert, dass er ausdrücklich klarstellt, nicht ausnahmslos alle Einzelpersonen, die dieser politischen Entität angehören, zu meinen, würde eine außenpolitische Diskussion durch sprachliche Verrenkung quasi verunmöglicht. Es muss also zulässig sein, an der Grundhaltung der Mehrheitsbevölkerung oder der Regierung eines bestimmten politischen Gebildes oder Staats auch pauschal durch einfache Nennung dieses Staats oder Gebildes Kritik zu üben.
Nichts anderes hat der Beschuldigte hier getan. Schon der Bezug auf Deutschland im Jahr 1945 (in dem ja offensichtlich nicht alle Deutschen Nationalsozialisten waren) zeigt klar und deutlich, dass es dem Beschuldigten bei seiner Gleichsetzung von Gaza mit der Hamas nicht um jeden einzelnen Bewohner des Gazastreifens sondern um Gaza als politische Entität - gewissermaßen als staatsähnliches Gebilde ging. Ebenso spricht er sich für eine Besetzung wie die der Alliierten in Deutschland im Jahr 1945 aus, die - dies ist jedem ansatzweise historisch gebildeten Bürger bewusst - eben nicht alle Deutschen pauschal aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit diskriminierte, sondern letztlich den Grundstein für Demokratie, Menschenrechte und wirtschaftliche Prosperität in der Bundesrepublik Deutschland legte (ansonsten hätte es z.B. keinen "Entnazifizierungsprozess" gegeben).
Die provokative Frage, warum kein einziger Bewohner auch nur einen Finger für die Geiseln gerührt habe, ist hier die einzige Formulierung, die sich explizit auf alle Bewohner des Gazastreifens bezieht. Dafür, hier eine Verleumdung einer Gruppe im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1c StGB zu sehen, müsste man dem Beschuldigten allerdings nachweisen können, dass diese Aussage keine wahre Tatsachenbehauptung darstellt und, dass der Beschuldigte dies auch wusste (vgl. zur notwendigen positiven Kenntnis der Unwahrheit in diesem Zusammenhang: Fischer, Strafgesetzbuch, 70. Auflage, § 130 Rn. 11). Das Gericht hat bei einer kursorischen Internetrecherche schon keine belegten Berichte für aktive private Hilfe von zivilen Einwohnern des Gazastreifens für von der Hamas gefangen gehaltene israelische Geiseln gefunden.
Auf die Frage, ob die Bevölkerung von Gaza als ausländische Gruppe überhaupt von § 130 StGB geschützt wird, kommt es daher nicht an.
Ob eine mehrjährige Besetzung des Gazastreifens durch Israel zulässig und noch vom Recht auf Selbstverteidigung gedeckt wäre, ist völkerrechtlich umstritten. Hier eine Position zu beziehen, auch wenn diese nicht der herrschenden Meinung entspricht, ist ebenfalls nicht strafbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO.
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