Amtsgericht Kleve, 2020-07-10, 4 F 312/18

4 F 312/18Court of First InstanceJul 10, 2020

Full text

Amtsgericht Kleve — 4 F 312/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-10

Aktenzeichen: 4 F 312/18

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2020:0710.4F312.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: BGB § 1684 IV

Tenor

  1. Der Antragsteller und Kindesvater hat das Recht, schriftlich Kontakt zu seinen Kindern XXX, geboren am XXX, und XXX, geboren am XXX, beizubehalten. Im Übrigen bleibt der persönliche Umgang zwischen dem Kindesvater und seinen Kindern ungeregelt.

  2. Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro festsetzen oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

  4. Verfahrenswert 3.000,00 €.

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