Amtsgericht Kleve, 2020-02-21, 35 C 111/19

35 C 111/19Court of First InstanceFeb 21, 2020

Full text

Amtsgericht Kleve — 35 C 111/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-21

Aktenzeichen: 35 C 111/19

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2020:0221.35C111.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht Kleve

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Kleve vom 11.10.2019 zum Aktenzeichen 35 C 111/19 wird insoweit aufgehoben, als dass der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verurteilt wurde, an die Klägerin 6.710,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 17.01.2019 sowie 650,34 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Der Einspruch des Beklagten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1) zu je ½. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 2), die diesem allein auferlegt werden. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) zu ½. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Summe abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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