Amtsgericht Köln, 2026-05-21, 138 C 139/25

138 C 139/25Court of First InstanceMay 21, 2026

Full text

Amtsgericht Köln — 138 C 139/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-21

Aktenzeichen: 138 C 139/25

ECLI: ECLI:DE:AGK:2026:0521.138C139.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 138

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerseite darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gründe

Tatbestand:

Der Kläger buchte für sich und eine Mitreisende bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach M. für den Zeitraum vom 00.-00.00.0000 (vgl. i.E. Buchungsbetätigung K1, Bl 6 d.A.; Leistungsbeschreibung B2, Bl. 88 d.A.).

Der Kläger erhielt ein Zimmer im Erdgeschoss. Er ist der Auffassung, dies begründe einen Mangel, weil sich aus den Vertragsbedingungen ergäbe, dass ein Zimmer auf den Etagen 4-7 geschuldet gewesen sei. Für ein durchgeführtes Upgrade in eine höhere Etage seien ihm vom Hotel € 910,00 in Rechnung gestellt worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn

€ 910,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2025 sowie

vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, es fehle an einer Vereinbarung zur höheren Etage; aus der Leistungsbeschreibung (B2) folge vielmehr ausdrücklich, dass nur eine Lage in der unteren Etage geschuldet gewesen sei; ferner fehle es an einer wirksamen Mängelanzeige ihr gegenüber.

Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger kann von der Beklagten nicht die Erstattung der geltend gemachten (Mehr-) Kosten für eine Unterbringung in einer höheren Etage verlangen, insbesondere nicht als Kosten der Selbstabhilfe (§ 651k Abs. 2 BGB) oder als Schadensersatz (§ 651n Abs. 1 BGB).

a) Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass ein Reisemangel vorliegt, weil nicht ersichtlich ist, dass eine höhere Lage geschuldet war.

Der insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt, worauf sich seine pauschale Behauptung, es sei eine Unterbringung auf der 4.-7. Etage vereinbart gewesen, stützt. Im Gegenteil: Dem konkreten Beklagtenvorbringen, wonach sich aus der eingereichten Leistungsbeschreibung (B2) ausdrücklich ergäbe, dass eine Unterbringung in einer unteren Etage (2./3.) geschuldet gewesen sei, ist der Kläger nicht entgegengetreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Parteianhörung oder Parteivernehmung lagen unter diesen Umständen nicht vor.

Letztlich könnte dies dahinstehen.

b) Unabhängig davon ist zudem nicht ersichtlich, dass das für diese Ansprüche erforderliche fristbewehrte Abhilfeverlangen gegenüber der Beklagten erfolgte oder entbehrlich war (§ 651k Abs. 2 BGB).

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich der Kläger wegen des behaupteten Mangels an die Beklagte, deren Vertreter oder sonst zurechenbare Empfangsberechtigte gewandt hat. Soweit sich der Kläger an das Hotel gewandt haben sollte, ist dies mangels richtigem Adressat rechtlich unerheblich. Das Hotel als Leistungsträger des Reiseveranstalters ist grds. weder Vertragspartner des Reisenden noch Empfangsberechtigter der Beklagten, es ist als Bote des Reisenden anzusehen; soweit der Reisende irrtümlich davon ausgeht, die Hotelleitung sei Übermittlungsbote des Reiseveranstalters, entlastet ihn dies grds. nicht (vgl. etwa Führich/Staudinger ReiseR-HdB/Staudinger, 9. Aufl. 2024, § 19 Rn. 7 mwN., beck-online).

Auch sind Umstände, die ausnahmsweise die Entbehrlichkeit eines fristbewehrten Abhilfeverlangens rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 910,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Textpassage wurde entfernt)

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