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263 C 63/25•Amtsgericht Köln, 2026-05-19, 263 C 63/25
Entscheidungsdatum: 2026-05-19
Aktenzeichen: 263 C 63/25
ECLI: ECLI:DE:AGK:2026:0519.263C63.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 263
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 905,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2025 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn Rechtsanwalt E. X. aus 00000 K. vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 54,92 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 49% und die Beklagte zu 51%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Erstattung der Kosten für beschädigte Kindersitze und über die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands nach einem Verkehrsunfall.
Der Zeuge W. ist Eigentümer eines Maxi Cosi mit einem Wert von 115,92 € und einem Gestell der Marke Cybex Priam im Wert von 629,95 €. Der Kläger ist Eigentümer von zwei Kindersitzen für ältere Kinde im Wert von 89,99 € und 200 €. Am 14.03.2025 befuhr der Zeuge W. mit dem Toyota Verso des Klägers, amtliches Kennzeichen N01, die Abfahrt von der Bundesautobahn 1 an der Anschlussstelle X./Y. in M. Der bei der Beklagten versicherte PKW mit dem amtlichen Kennzeichen N02 fuhr auf das vorausfahrende Fahrzeug des Klägers auf. Es entstanden Schäden im Heckbereich. Der Kläger ließ das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten, der einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellte. Es entstanden Reparaturkosten von 9.698 € brutto, ein Wiederbeschaffungswert von 5.725 € brutto bzw. 5.585,37 € netto. Der Sachverständige stellte einen Restwert von 1.450 € fest und fügte dem Gutachten mehrere Restwertangebote bei, unter anderem über 1.450 € und 1.900 €. Für das Gutachten stellte der Sachverständige dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.161,32 € in Rechnung. Der Kläger trat seine Ansprüche gegen den Sachverständigen an die Beklagte ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.135,37 €, der Sachverständigenkosten, der Kosten für drei Kindersitze und das Gestell, der Auslagenpauschale von 30 € und der Rechtsanwaltsgebühren bis zum 07.04.2025 auf. Mit Schreiben vom 26.03.2025 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Restwertangebot über 2.400 €. Sie zahlte an den Kläger 3.185,37 € auf den Wiederbeschaffungsaufwand sowie die Auslagenpauschale.
Der Kläger behauptet, im Fahrzeug hätten sich zum Unfallzeitpunkt zwei Kindersitze und eine Babyschale mit Gestell im Wert von zusammen 1.035,86 € befunden, die durch den Unfall beschädigt worden seien. Er habe sein Fahrzeug vor Zugang des Restwertangebots der Beklagten zu einem Preis von 1.450 € verkauft.
Der Kläger ist der Ansicht, ein Abzug Neu für Alt sei bei beschädigten Kindersitzen nicht zumutbar.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.985,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2025 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Sachverständigen U. Y. aus 00000 M. auf die Rechnungsnummer N03 71,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2025 zu zahlen, sowie 3. die Beklagte zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt E. X. aus 00000 K. 713,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2025 zu zahlen. Am 26.06.2025 hat die Beklagte 572,21 € auf den Klageantrag zu 3) gezahlt. Der Kläger hat den Klageantrag zu 3) mit Schriftsatz vom 26.06.2025 teilweise in dieser Höhe zurückgenommen. Am 27.06.2025 ist die Klage der Beklagten zugestellt worden. Nachdem die Beklagte am 28.07.2025 einen Betrag in Höhe von 72,41 € auf den Klageantrag zu 2) gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in dieser Höhe übereinstimmend mit Schriftsätzen vom 05.08.2025 und vom 22.08.2025 für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.985,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2025 zu zahlen, sowie
die Beklagte zu verurteilen, an Herrn Rechtsanwalt E. X. aus 00000 K. 141,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, ein Austausch der Kindersitze sei aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass sich zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls drei Kindersitze im Fahrzeug des Klägers befanden und dass diese zum Unfallzeitpunkt besetzt waren.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger hätte die höheren Restwertangebote aus dem Gutachten annehmen müssen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.09.2025 durch Vernehmung des Zeugen F.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17.03.2026 (Bl. 180 ff. d. A.) verwiesen. Der Zeuge W. hat seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Maxi Cosi und das Gestell an den Kläger abgetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die objektive Klagehäufung ist gemäß § 260 Abs. 1 ZPO zulässig. Es steht dem Kläger frei, mehrere Anträge in einer Klage zu verbinden. Dies ist gemäß § 260 Abs. 1 ZPO immer dann gestattet, wenn bei Identität der Parteien für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist, und wenn kein Verbindungsverbot besteht.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 905,91 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 1 BGB.
Gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG haften der Halter und der Versicherer für einen bei dem Betrieb eines Fahrzeugs verursachten Sachschaden. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Anspruch gegen den Halter des beim Beklagten versicherten Fahrzeugs zu. Dem Kläger ist bei Betrieb der unfallbeteiligten Fahrzeuge ein Sachschaden entstanden. Das Beklagtenfahrzeug fuhr im fließenden Straßenverkehr auf einer öffentlichen Straße auf das klägerische Fahrzeug auf. Ausschlussgründe gemäß §§ 7 Abs. 2 und 3, 8, 17 Abs. 3 StVG sind nicht ersichtlich. Die gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Haftungsabwägung führt zu einer vollen Haftung des Halters des Beklagtenfahrzeugs, da der Unfall unstreitig durch ein Auffahren des Beklagtenfahrzeugs verursacht wurde. Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG kann der Kläger den Anspruch unmittelbar gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer geltend machen.
Der Kläger kann Zahlung eines weiteren Betrags in Höhe von 500 € auf den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Dieser Betrag ergibt sich nach Abzug der geleisteten Zahlung von 3.185,37 € auf den erstattungsfähigen Wiederbeschaffungsaufwand von 3.685,37 €, der sich durch Abzug des Restwerts von 1.900 € vom Nettowiederbeschaffungswert von 5.585,37 € berechnet.
Abzuziehen ist der Restwert in Höhe von 1.900 € und nicht - wie der Kläger meint - in Höhe von 1.450 €. Denn der Kläger hat gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, als er das Fahrzeug zu dem niedrigeren Restwertangebot an dem im Gutachten angegebenen Käufer verkauft hat.
Der Restwert ist der Preis, den der Geschädigte bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs bei einem Gebrauchtwagenhändler erzielen kann. Das ist regelmäßig der Preis, den der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, wobei der Sachverständige in der Regel drei Angebote einzuholen hat. Der Geschädigte ist im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung weder zur Abfrage einer Onlinebörse, zum Einholen von Angeboten spezialisierter Restwertkäufer noch zu einer eigenen Marktrecherche verpflichtet. Er darf grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Gutachters vertrauen und darf sein Fahrzeug zu einem Preis veräußern, welcher dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert entspricht. Kann der Geschädigte dagegen erkennen, dass die Restwertermittlung des Sachverständigen keine verlässliche Grundlage darstellt, kann für ihn Veranlassung bestehen, die Auswahlentscheidung eines erfahrenen Sachverständigen zu hinterfragen oder eigenständig zu bewerten, welches der eingeholten Angebote maßgeblich ist.
Gegen diese Pflicht hat der Kläger verstoßen. Er hätte unschwer erkennen können, dass dem Gutachten weitere, erheblich höhere Restwertangebote beigefügt waren. Da er sich bzw. seine Ehefrau mit dem Käufer A. in Verbindung gesetzt hat und er die Telefonnummer nur aus dem Gutachten kennen konnte, hätte ihm auffallen müssen, dass unmittelbar neben dem Restwertangebot über 1.450 € vier „Weitere verbindliche Kaufangebote“ im Gutachten aufgeführt sind, das höchste über 1.810 €. Da er ohnehin nach der Anschrift des Restwertaufkäufers in dem Gutachten geblättert haben muss, um ihn zu kontaktieren, muss er die weiteren Angebote, insbesondere auch das über 1.900 € der Firma S. UG, gesehen haben. Da auch dieses Angebot eine kostenlose Abholung garantierte, ist nicht zu erklären, weshalb er sich für das 500 € niedrigere Angebot entschieden hat. Es liegen keine vernünftigen Gründe dafür vor, weshalb das höhere Angebot für den Kläger ungünstiger oder unbequemer gewesen sein soll.
Dem Kläger ist kein Vorwurf zu machen, nicht das höhere Restwertangebot der Beklagten über 2.400 € angenommen zu haben. Ein Geschädigter verletzt seine Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens nach § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB, wenn er ein ihm rechtzeitig und zumutbar unterbreitetes höheres Restwertangebot des gegnerischen Haftpflichtversicherers nicht annimmt. Das hat die dafür beweisbelastete Beklagte indes nicht bewiesen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei Veräußerung des Fahrzeugs das höhere Restwertangebot bereits vorlag.
Die Beklagte hat hierfür bereits keinen Beweis angetreten. Die Behauptung ist auch nicht bewiesen. Der informatorisch dazu angehörte Kläger hat diese Behauptung gerade nicht bestätigt. Im Gegenteil, der Kläger gab an, dass die Veräußerung bereits vor Zugang des Restwertangebots erfolgt sei und er sich zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund der zuvor getroffenen Verkaufsvereinbarung gebunden gefühlt habe. Diese Darstellung war in sich schlüssig und fügte sich in einen typischen Ablauf kurzfristiger privater Fahrzeugveräußerungen ein.
Der Kläger kann außerdem Zahlung von 405,91 € für die drei beschädigten Kindersitze von der Beklagten verlangen.
Im Fahrzeug des Klägers befanden sich im Unfallzeitpunkt drei Kindersitze. Davon geht das Gericht gemäß § 286 ZPO aus. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht für wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert jedoch keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2008, 2845; BGH NJW-RR 2008, 1380). Diesen Grad an Gewissheit hat das Gericht hier erreicht.
Das Gericht stützt seine Überzeugung zunächst auf die Aussage des Zeugen W.. Die Angaben waren glaubhaft, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Für die Glaubhaftigkeit spricht die konkrete Beschreibung der Einbausituation im Fahrzeug und der damit verbundenen praktischen Abläufe. Der Zeuge gab Erinnerungslücken zu und war seiner Erinnerung gegenüber kritisch. Er konnte die im Fahrzeug der Schwiegereltern vorhandenen Kindersitze nur ungefähr beschreiben, was er nachvollziehbar dadurch erklärte, dass er noch keine größeren Kinder hat. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Im Gegenteil, der Zeuge machte persönlich einen glaubwürdigen Eindruck, der um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht war. Allein die Tatsache, dass der Zeuge der Schwiegersohn des Klägers war und daher ein zumindest mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, genügte dafür jedenfalls nicht. Die Aussage wies auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Absprache oder Begünstigungstendenz zugunsten des Klägers auf. Das Gericht folgt der Aussage.
Das Gericht stützt sich zudem auf die damit übereinstimmenden Angaben des persönlich angehörten Klägers. Auch der Kläger bestätigte, dass sich in seinem Fahrzeug auf der Rückbank zwei Kindersitze befinden und erklärte dies plausibel damit, dass sie mit dem Fahrzeug regelmäßig die Enkelkinder abholen.
Auch bei zusammenfassender Würdigung aller Beweismittel ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Babyschale und die zwei weiteren Kindersitze im Unfallzeitpunkt im Klägerfahrzeug befanden.
Die drei Kindersitze sind durch den Unfall beschädigt worden. Dies hält das Gericht für offenkundig im Sinne von § 291 ZPO. Es ist allgemein bekannt, dass Kindersitze nach einem Unfallereignis und seien dabei auch nur geringe Differenzgeschwindigkeiten angefallen, nicht mehr zumutbar für den Schutz von engsten Familienangehörigen in einem derart sensiblen Bereich wie dem Schutz vor mitunter schwerwiegenden Verletzungen aufgrund der Gefahren des Straßenverkehrs zu verwenden sind. Es ist dabei zudem allgemein bekannt, dass gerade bei Kindersitzen eine der Sicherheit der Sitze abträgliche Beschädigung des Materials von außen gerade nicht zwingend erkennbar sein muss (LG Osnabrück, Urteil vom 28.01.2022, 11 O 2887/20). Kindersitze bedürfen nach Unfällen, die über eine Bagatellgrenze hinausgehen, wegen der Möglichkeit einer Bildung von - durch bloßen Augenschein regelmäßig nicht wahrnehmbaren - Haarrissen des Austausches, um einen wirksamen Schutz des Kindes zu gewährleisten (OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011, 12 U 1059/10). Bei dem streitgegenständlichen Unfall, bei dem das Klägerfahrzeug einen Heckanstoß erlitten hat, der Reparaturkosten von 8.150,13 € verursacht hat, handelt es sich um ein derart schadensträchtiges Ereignis.
Ersatzfähig sind die Kosten in Höhe von 115,92 € für die Babyschale, den Maxi Cosi Morion für ältere Kinder im Wert von 89,99 € und der Kiddy Sitz, ebenfalls für ältere Kinder, im Wert von 200 €, zusammen 405,91 €.
Ein Abzug Neu für Alt ist nicht vorzunehmen. Hintergrund des gesetzlich nicht geregelten Abzuges „neu für alt“ bei beschädigten gebrauchten Sachen ist, dass der Geschädigte im Rahmen der § 249 ff. BGB wirtschaftlich so gestellt werden soll, als sei das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten. Die Vornahme eines Abzuges „neu für alt“ setzt daher voraus, dass eine wirtschaftlich günstige Vermögensmehrung gerade für den Geschädigten eintritt und dass der Abzug „neu für alt“ für den Geschädigten zumutbar ist (vgl. Palandt/Grüneberg, 83. Auflage 2024, Vor § 249 Rn. 97 ff.). Das ist bei durch einen Unfall beschädigten Kindersitzen nicht der Fall (LG Stuttgart, Beschluss vom 14.03.2018, 5 S 6/18; AG Ansbach, Urteil vom 19.10.2016, 5 C 721/16).
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er ist Eigentümer der beiden größeren Kindersitze. Den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Maxi-Cosi hat er durch Abtretung von dem Zeugen W. erworben.
Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Gestell in Höhe von 629,95 € besteht nicht. Denn es fehlt an einer unfallbedingten Beschädigung des Gestells. Das Vorliegen einer Beschädigung ist nicht offenkundig im Sinne von § 291 ZPO, da es sich nicht um einen Kindersitz handelt, der in einem Fahrzeug montiert ist, sondern um einen ganz normalen Kinderwagen, der nicht im Fahrzeug, sondern beim Spazieren gehen benutzt wird. Allein die Möglichkeit, den Maxi Cosi mittels eines Adapters auf das Gestell zu montieren, macht das Gestell nicht zu einem Autokindersitz. Eine Beschädigung ist von Klägerseite nicht substanziiert dargelegt. Er hat eine Beschädigung weder konkret behauptet noch hierfür Beweis angeboten.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2025 folgt aus §§ 280 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Bei dem Schadensersatzanspruch handelt es sich um eine Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte befand sich jedenfalls seit dem 17.04.2025 in Verzug. Sie ist durch die eindeutige Zahlungsaufforderung in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 09.04.2025 nach Ablauf der gesetzten Frist in Verzug geraten. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Kläger kann Zahlung weiterer Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 54,92 € gemäß §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 249 BGB verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich nach Abzug der geleisteten Zahlung von 572,21 € auf den entstandenen Anspruch in Höhe einer 1,3fachen Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.166,91 € zuzüglich Auslagenpauschale und Steuer in Höhe von 627,13 €. Der Gegenstandswert von 5.166,91 € setzt sich zusammen aus dem erstattungsfähigen Wiederbeschaffungsaufwand von 3.685,37 €, den Kosten für die zwei Kindersitze in Höhe von 289,99 €, den Sachverständigengebühren von 1.161,32 € und der Auslagenpauschale von 30 €. Die Kosten für den Maxi Cosi erhöhen den Gegenstandswert nicht, da der Kläger im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit seines Rechtsanwalts weder Eigentümer noch Anspruchsinhaber war.
Der diesbezügliche Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a, 92, 269 Abs. 3, S. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit der Kläger die Klage in Höhe von 259,89 € zurückgenommen hat, waren die Kosten der Beklagten gemäß § 269 Abs. 3, S. 3 ZPO aufzuerlegen. Die Klagerücknahme war nur in dieser Höhe kostenrelevant, da der Klageantrag zu 3) nur in dieser Höhe streitwerterhöhend war. Soweit der Antrag zu 3) Rechtsanwaltsgebühren als Nebenforderungen enthielt, war er gemäß § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend. Die Kostentragungspflicht der Beklagten entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Denn in dieser Höhe wäre sie voraussichtlich unterlegen gewesen, da dem Kläger in dieser Höhe ein Anspruch auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren zustand. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 72,41 € für erledigt erklärt haben, fallen die Kosten der Beklagten nach § 91a ZPO zur Last. Das Gericht entscheidet insoweit über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Beklagte wäre in dieser Höhe voraussichtlich unterlegen gewesen, da ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigengebühren in voller Höhe bestand. Der Kläger hatte einen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten Sachverständigengebühren. Die Beklagte hat in diesem Prozess keine Einwendungen zur Höhe der Gebühren vorgetragen. Die Kostentragung durch die Beklagte entspricht auch der Billigkeit. Die Beklagte befand sich bei Zahlung in Verzug.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 ZPO und entspricht dem Unterliegen.
Die Berechnung der Gesamtkostenquote erfolgte nach der Quotenmethode. Dabei wurden die Kosten zum höheren Streitwert von 2.316,79 € (3 Gerichtsgebühren, 2 Verfahrensgebühren, zusammen 953,70 €) dem Kläger im Verhältnis seines Unterliegens zu 46% auferlegt, während die Kosten zum geringeren Streitwert von 1.985,86 € (2 Terminsgebühren, zusammen 398,40 €) dem Klägern zu 54% auferlegt wurden. Zusammen ergab dies die Kostenbelastung von 49% zu 51%.
Streitwert bis 26.06.2025: 2.316,79 € (für den Antrag zu 3) 259,89 €, da von den begehrten 713,76 € der Betrag von 453,87 € abzuziehen ist)
Streitwert bis 05.08.2025: 2.056,90 €
Streitwert danach: 1.985,86 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
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