Amtsgericht Köln, 2023-03-22, 149 C 134/22

149 C 134/22Court of First InstanceMar 22, 2023

Regest

Zur Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts beim Parkverstoß

Full text

Amtsgericht Köln — 149 C 134/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-22

Aktenzeichen: 149 C 134/22

ECLI: ECLI:DE:AGK:2023:0322.149C134.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 149

Normen: BGB; § 670

Leitsätze

Zur Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts beim Parkverstoß

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 06.07.2022 wird aufrechterhalten.

Dem Kläger werden die weiteren Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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