Amtsgericht Köln, 2022-05-19, 215 C 61/21

215 C 61/21Court of First InstanceMay 19, 2022

Regest

Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers im Sinne des § 49 S.2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.

Full text

Amtsgericht Köln — 215 C 61/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-19

Aktenzeichen: 215 C 61/21

ECLI: ECLI:DE:AGK:2022:0519.215C61.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 215

Normen: GKG § 49 S. 2; WEG § 28 Abs. 2 S. 1

Leitsätze

Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers im Sinne des § 49 S.2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.

Tenor

wird den jeweils im eigenen Namen erhobenen Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien (§ 32 Abs. 2 RVG) vom 02.05.2022 bzw. 11.05.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.04.2022 nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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