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142 C 195/21•Amtsgericht Köln, 2022-01-10, 142 C 195/21
142 C 195/21Court of First InstanceJan 10, 2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-10
Aktenzeichen: 142 C 195/21
ECLI: ECLI:DE:AGK:2022:0110.142C195.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 142
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 299,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2020 sowie weitere 81,43 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2021 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Hiervon ausgenommen sind die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die der Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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