Amtsgericht Köln, 2020-10-23, 112 C 144/20

112 C 144/20Court of First InstanceOct 23, 2020

Regest

Ein Fehler der Bundespolizei bei der Abfertigung von Gepäck, der dazu führt, dass bereits in ein Flugzeug geladenes Gepäck wieder entladen werden muss, und in der Folge der Flug nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, weil ein zugeteilter Abflugslot nicht rechtzeitig erreicht wird, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar.

Full text

Amtsgericht Köln — 112 C 144/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-23

Aktenzeichen: 112 C 144/20

ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:1023.112C144.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 112

Normen: VO (EG) 261/2004 Art. 5 Abs. 3

Leitsätze

Ein Fehler der Bundespolizei bei der Abfertigung von Gepäck, der dazu führt, dass bereits in ein Flugzeug geladenes Gepäck wieder entladen werden muss, und in der Folge der Flug nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, weil ein zugeteilter Abflugslot nicht rechtzeitig erreicht wird, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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